https://twitter.com/Martin_Sichert/status/1661410127667183617
Der Verdacht auf Bestand einer Straftat nach Strafgesetzbuch (StGB) § 129 Bildung krimineller Vereinigungen ist in diesem Fall noch nicht gerichtlich geurteilt.
Es gilt die Unschuldsvermutung nach dem dem Rechtstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG, Artikel 28 Abs.1 GG in Verbindung mit Artikel 6 der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention).
Sie selbst verstoßen deshalb gegen Strafgesetzbuch (StGB) § 187 Verleumdung
Es gilt die Unschuldsvermutung nach dem dem Rechtstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG, Artikel 28 Abs.1 GG in Verbindung mit Artikel 6 der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention).
Sie selbst verstoßen deshalb gegen Strafgesetzbuch (StGB) § 187 Verleumdung
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